WertsicherungInvestieren Sie in das Unvergängliche
Startseite
Edelmetalle
GoldDer Wertanker seit 5.000 Jahren. SilberLiebling der Industrie. PlatinKnapper als Gold: die Rarität.
Investieren in das Unvergängliche.
Produkte
Kindersparplanab 25 €/Mo. Sparplanab 50 €/Mo. Einmalanlageab 5.000 €
Wissen
Beraten lassen
WertsicherungInvestieren Sie in das Unvergängliche
NavigationWillkommen.
Startseite
GoldDer Wertanker seit 5.000 Jahren. SilberLiebling der Industrie. PlatinKnapper als Gold: die Rarität.
Kindersparplanab 25 €/Mo. Sparplanab 50 €/Mo. Einmalanlageab 5.000 €
Wissen
Beraten lassen
hallo@wertsicherung.de
ImpressumDatenschutz
Wissen Lebensversicherung Wer kann den Insolvenzantrag über einen Versicherer stellen?
Gut zu wissen

Wer kann den Insolvenzantrag über einen Versicherer stellen?

Bei einem Versicherer gelten andere Regeln als bei einem normalen Unternehmen, auch bei der Insolvenz.

Allein die Aufsicht entscheidet

Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann allein die Aufsichtsbehörde, die BaFin, stellen (§ 312 VAG). Bei einem gewöhnlichen Unternehmen können auch Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen, hier ist dieses Recht der Aufsicht vorbehalten.

Kein Recht der Versicherten

Einzelne Versicherungsnehmer haben dieses Antragsrecht nicht. Die Entscheidung über ein Verfahren liegt damit nicht in ihrer Hand, sondern bei der Aufsicht, die das gesamte Unternehmen und alle Versicherten im Blick hat.

Teil eines abgestuften Systems

Diese Regel ist Teil eines gestuften Schutzsystems: Bevor es überhaupt zu einem Insolvenzverfahren kommt, kann die Aufsicht Maßnahmen wie ein Zahlungsverbot, eine Herabsetzung von Leistungen oder die Übertragung des Bestands auf den Sicherungsfonds anordnen. Das Insolvenzverfahren ist damit das letzte Mittel. Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Warum es diese Sonderregel gibt

Dass nur die Aufsicht den Insolvenzantrag stellen darf, dient dem Schutz der Gesamtheit der Versicherten. Bei einem gewöhnlichen Unternehmen kann ein einzelner Gläubiger ein Verfahren anstoßen; bei einem Versicherer könnte das den Bestand vieler Verträge gefährden. Die BaFin überblickt das gesamte Unternehmen und kann abwägen, welcher Weg die Interessen aller Versicherten am besten wahrt.

Ein abgestuftes Schutzsystem

Das Insolvenzverfahren ist nur das letzte Glied einer Kette. Zuvor stehen der Aufsicht mildere Mittel zur Verfügung: Sie kann Zahlungen vorübergehend verbieten, Leistungen herabsetzen oder den Bestand auf den Sicherungsfonds übertragen. Erst wenn all das nicht ausreicht, kommt das Insolvenzverfahren in Betracht. Dieses gestufte System soll abrupte Ausfälle möglichst vermeiden. Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Was Versicherte tun können

Weil das Antragsrecht bei der Aufsicht liegt, haben einzelne Versicherte auf den Ablauf nur begrenzten Einfluss. Sie können ihre vertraglichen Rechte wahrnehmen und im Ernstfall die Kommunikation der Aufsicht und des Sicherungsfonds verfolgen, die in einem solchen Fall informieren. Die eigentliche Steuerung liegt jedoch bei der BaFin, die im Interesse aller Versicherten handelt. Diese Bündelung der Verantwortung soll verhindern, dass Einzelinteressen das Verfahren zulasten der Gemeinschaft bestimmen. Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Auf einen Blick

  • Insolvenzantrag nur durch die BaFin (§ 312 VAG)
  • Versicherungsnehmer haben dieses Recht nicht
  • Anders als bei gewöhnlichen Unternehmen, wo auch Gläubiger können
  • Teil eines gestuften Schutzsystems, Insolvenz als letztes Mittel

Quellen

§ 312 VAG — Insolvenzantrag § 314 VAG — Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen §§ 221–222 VAG — Sicherungsfonds (Protektor)
i

Stand der Recherche: Juni 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Edelmetallpreise schwankten in der Vergangenheit und können auch fallen; aus historischen Entwicklungen lassen sich keine Aussagen über künftige Wertentwicklungen ableiten.

Weiterlesen

Weitere Themen zu Lebensversicherung.

Lebensversicherung

Was besagt § 314 VAG zu Lebensversicherungen?

Ein eher unbekannter Paragraf zeigt, dass Versicherungsleistungen rechtlich nicht unantastbar sind.

Artikel lesen
Lebensversicherung

Kann eine Lebensversicherung garantierte Leistungen kürzen?

Garantierte Leistungen sind ein zentrales Verkaufsargument der Lebensversicherung. Das Gesetz kennt jedoch Ausnahmen.

Artikel lesen
Lebensversicherung

Worin unterscheidet sich physisches Edelmetall von einer Lebensversicherung?

Der Unterschied zwischen einem Versprechen und einer Sache ist im Krisenfall mehr als eine Formulierung.

Artikel lesen
Heute beginnen.

Sichern Sie einen Teil Ihres Vermögens in echtem Gold.

Edelmetall-Check starten Beratung

Produkte

Physische Sparpläne, treuhandverwahrt in Deutschland und der Schweiz.

  • Kindersparplanab 25 €/Mo.
  • Sparplanab 50 €/Mo.
  • Einmalanlageab 5.000 €

Wertsicherung

Wer wir sind und woher wir kommen.

  • Über uns
  • Wissen
  • Karriere

Service

Direkter Draht zu Mensch und Konto.

  • Edelmetall-Check
  • Hilfe & FAQ
  • Beratung vereinbaren

Rechtliches

Pflichten, Hinweise, Schutz.

  • Impressum
  • Datenschutz
  • Barrierefreiheit
  • Presse
Copyright MI Vertriebs GmbH — Alle Rechte vorbehalten.
Konzeption & Design · nothofer.gmbh